Bundesrecht konsolidiert

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Zahlungsdienstegesetz § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Außerkrafttretensdatum

20.05.2010

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfahrens- und Strafbestimmungen

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Wer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer vertrauliche Tatsachen entgegen Paragraph 19, Absatz 4, offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsinstitutes gegen Paragraph 17, oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. Hauptstückes zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107587

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/66/P66/NOR40107587

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