(2)Absatz 2,Weiters ist die FMA für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstoß gegen die §§ 26 bis 33 und 35, 37 Abs. 4 sowie 38 und 40 bis 43 dieses Bundesgesetzes und gegen die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft, durch Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß § 12 und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a oder durch Zweigstellen gemäß § 12 zuständig.Weiters ist die FMA für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstoß gegen die Paragraphen 26 bis 33 und 35, 37 Absatz 4, sowie 38 und 40 bis 43 dieses Bundesgesetzes und gegen die Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft, durch Zahlungsdienstleister gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß Paragraph 12 und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, durch Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, oder durch Zweigstellen gemäß Paragraph 12, zuständig.