(1)Absatz eins,Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 bis 22 sowie 23 Abs. 2, 24 und 25 dieses Bundesgesetzes durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a sowie deren Zweigstellen gemäß § 13, zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung der §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36 und 40 bis 41 BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß § 3 Z 4 lit. b in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung der §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36 und 40 bis 41 BWG durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a in Österreich.Die FMA hat die Einhaltung der Paragraphen 5 bis 22 sowie 23 Absatz 2, 24 und 25 dieses Bundesgesetzes durch Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, sowie deren Zweigstellen gemäß Paragraph 13,, zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung der Paragraphen 33, 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d, Ziffer 2,, Absatz 2, 36 und 40 bis 41 BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung der Paragraphen 33, 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d, Ziffer 2,, Absatz 2, 36 und 40 bis 41 BWG durch Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, in Österreich.