(2)Absatz 2,Im Interesse der Finanzmarktstabilität und der Zahlungssystemsicherheit haben Betreiber von Zahlungssystemen, wenn sie Zahlungsdienstleistern, die juristische Personen sind, Zugang zu Zahlungssystemen gewähren, folgende Kriterien zu berücksichtigen:
die Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise Erfüllungsrisiko, operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko, und
den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems.
Jeder Zahlungsdienstleister hat vor seinem Beitritt und während seiner Teilnahme an einem Zahlungssystem dem Betreiber des Zahlungssystems und den übrigen Teilnehmern den Nachweis zu erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von Risken im Sinne der Z 1 und 2 standhalten zu können.Jeder Zahlungsdienstleister hat vor seinem Beitritt und während seiner Teilnahme an einem Zahlungssystem dem Betreiber des Zahlungssystems und den übrigen Teilnehmern den Nachweis zu erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von Risken im Sinne der Ziffer eins und 2 standhalten zu können.