Absatz eins,Der Betreiber eines Zahlungssystems darf weder unmittelbar noch mittelbar
- Ziffer einsZahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer oder andere Zahlungssysteme am Beitritt zu einem Zahlungssystem unbillig behindern oder restriktive Regelungen in Bezug auf die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen auferlegen;
- Ziffer 2zugelassene Zahlungsdienstleister oder registrierte Zahlungsdienstleister in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten als Teilnehmer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln;
- Ziffer 3Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer oder andere Zahlungssysteme mit Rücksicht auf den institutionellen Status der Teilnehmer beschränken.