(1)Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister kann, sofern dies im Rahmenvertrag (§ 28 Abs. 1 Z 5 lit. b) ausdrücklich vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wennDer Zahlungsdienstleister kann, sofern dies im Rahmenvertrag (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b,) ausdrücklich vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wenn
objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen; oder
der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht; oder
im Fall eines Zahlungsinstrumentes mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.