Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister kann, sofern dies im Rahmenvertrag (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b,) ausdrücklich vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wenn
- Ziffer einsobjektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen; oder
- Ziffer 2der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht; oder
- Ziffer 3im Fall eines Zahlungsinstrumentes mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.