Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

30.04.2011

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Sperrung eines Zahlungsinstrumentes

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister kann, sofern dies im Rahmenvertrag (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b,) ausdrücklich vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wenn
    1. Ziffer eins
      objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen; oder
    2. Ziffer 2
      der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht; oder
    3. Ziffer 3
      im Fall eines Zahlungsinstrumentes mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
  2. Absatz 2,Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Kontos bleiben von Absatz eins, unberührt.
  3. Absatz 3,Der Zahlungsdienstleister hat den Zahlungsdienstnutzer möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstrumentes in der vereinbarten Form (Paragraph 28,) von der Sperrung und den Gründen hiefür zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Sperrung oder über die Gründe für die Sperrung kann unterbleiben, wenn sie objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde oder einer gemeinschaftsrechtlichen oder innerstaatlichen Regelung zuwiderlaufen oder eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen würde.
  4. Absatz 4,Sobald die Gründe für die Sperrung nicht mehr vorliegen, hat der Zahlungsdienstleister die Sperrung des Zahlungsinstrumentes aufzuheben oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen.

Anmerkung

1. EG: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40123797