muss der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den §§ 26, 28 und 31 Abs. 1 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie die anfallenden Entgelte und andere wesentliche Informationen mitteilen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner hat er anzugeben, wo die weiteren gemäß § 28 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in einfacher Weise zugänglich gemacht werden;muss der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den Paragraphen 26, 28 und 31 Absatz eins, nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie die anfallenden Entgelte und andere wesentliche Informationen mitteilen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner hat er anzugeben, wo die weiteren gemäß Paragraph 28, vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in einfacher Weise zugänglich gemacht werden;