Absatz eins,Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro haben oder Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis), die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen,
- Ziffer einsmuss der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den Paragraphen 26, 28 und 31 Absatz eins, nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie die anfallenden Entgelte und andere wesentliche Informationen mitteilen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner hat er anzugeben, wo die weiteren gemäß Paragraph 28, vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in einfacher Weise zugänglich gemacht werden;
- Ziffer 2kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Paragraph 29, Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Weise vorschlagen muss;
- Ziffer 3kann abweichend von Paragraph 31, vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs
- Litera adem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge mitteilt oder zugänglich macht;
- Litera bdie unter Litera a, genannten Informationen nicht mitteilt oder zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister sonst technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge zu gewähren.