Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

30.04.2011

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Sonderbestimmungen für Kleinbetragszahlungen und elektronisches Geld

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro haben oder Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis), die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen,
    1. Ziffer eins
      muss der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den Paragraphen 26, 28 und 31 Absatz eins, nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie die anfallenden Entgelte und andere wesentliche Informationen mitteilen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner hat er anzugeben, wo die weiteren gemäß Paragraph 28, vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in einfacher Weise zugänglich gemacht werden;
    2. Ziffer 2
      kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Paragraph 29, Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Weise vorschlagen muss;
    3. Ziffer 3
      kann abweichend von Paragraph 31, vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs
      1. Litera a
        dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge mitteilt oder zugänglich macht;
      2. Litera b
        die unter Litera a, genannten Informationen nicht mitteilt oder zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister sonst technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge zu gewähren.
  2. Absatz 2,Im Fall von Zahlungsinstrumenten im Sinne des Absatz eins, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass
    1. Ziffer eins
      Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 36, Absatz 2, sowie Paragraph 44, Absatz 3, betreffend Sperrung, Anzeige und Haftung nach Anzeige nicht anzuwenden sind, wenn es das Zahlungsinstrument nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern;
    2. Ziffer 2
      die Paragraph 34, Absatz 3, (Nachweis der Autorisierung) sowie Paragraph 44, Absatz eins und 2 (Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge) nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die sich aus der Natur des Zahlungsinstrumentes ergeben, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war;
    3. Ziffer 3
      abweichend von Paragraph 39, Absatz 2, der Zahlungsdienstleister nicht gehalten ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung bereits aus dem Zusammenhang hervorgeht;
    4. Ziffer 4
      abweichend von Paragraph 40, der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung, oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann;
    5. Ziffer 5
      abweichend von Paragraph 42, andere Ausführungsfristen gelten.
  3. Absatz 3,Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge für die Zwecke der Absatz eins und 2
    1. Ziffer eins
      im Fall von einzelnen Zahlungsvorgängen auf höchstens 60 Euro;
    2. Ziffer 2
      im Fall von Zahlungsinstrumenten deren Ausgabenobergrenze auf 300 Euro;
    3. Ziffer 3
      für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis) auf 400 Euro.
  4. Absatz 4,Auf elektronisches Geld im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 ist die Haftungsbestimmung des Paragraph 44, anzuwenden, außer
    1. Ziffer eins
      es handelt sich um Zahlungskonten oder Zahlungsinstrumente bis zu einem Betrag von 400 Euro und
    2. Ziffer 2
      der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat nicht die Möglichkeit, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren.

Anmerkung

1. EG: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40123796