(4)Absatz 4,Entgelte oder Ermäßigungen für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes sind – abgesehen von der Information im Rahmenvertrag gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 – jeweils vor der Auslösung des Zahlungsvorganges (§ 32 Abs. 1), im Falle einer Einzelzahlung innerhalb eines Rahmenvertrages auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers (§ 31 Abs. 1) oder bei Abweichen von den gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 gemachten Angaben, mitzuteilen:Entgelte oder Ermäßigungen für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes sind – abgesehen von der Information im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, – jeweils vor der Auslösung des Zahlungsvorganges (Paragraph 32, Absatz eins,), im Falle einer Einzelzahlung innerhalb eines Rahmenvertrages auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers (Paragraph 31, Absatz eins,) oder bei Abweichen von den gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, gemachten Angaben, mitzuteilen:
falls Ermäßigungen vom Zahlungsempfänger angeboten werden, dem Zahler;
falls die Entgelte vom Zahlungsdienstleister oder einem Dritten verlangt werden, dem Zahlungsdienstnutzer.