Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

19.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Entgelte

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Bereitstellung von Informationen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, 3 und 4 in Verbindung mit Paragraphen 28 bis 30, 31 Absatz eins bis 4, 32 und 33 durch den Zahlungsdienstleister an den Zahlungsdienstnutzer hat unentgeltlich zu erfolgen. Für darüber hinausgehende Informationen sowie deren häufigere Bereitstellung oder Übermittlung in anderer als im Rahmenvertrag vorgesehener Weise, kann ein angemessenes und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtetes Entgelt vereinbart werden, sofern diese Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht und gesondert vereinbart werden. Eine darüber hinausgehende Verrechnung von Entgelten für Informationen ist unwirksam.
  2. Absatz 2,Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag dürfen nur verrechnet werden, wenn sie vorher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder Paragraph 32, Absatz eins, wirksam vereinbart worden sind.
  3. Absatz 3,Entgelte für die Erbringung von sonstigen Nebenpflichten dürfen dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister nur für folgende Leistungen verrechnet werden:
    1. Ziffer eins
      Mitteilungen über die Ablehnung gemäß Paragraph 39, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      einen Widerruf eines Zahlungsauftrages nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit gemäß Paragraph 40, Absatz 3,;
    3. Ziffer 3
      die Wiederbeschaffung eines Geldbetrages, der wegen fehlerhafter Kundenidentifikatoren verloren gegangen ist (Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 4,).
    Solche Entgelte sind überdies nur zulässig, wenn sie zwischen den beiden Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder Paragraph 32, Absatz eins,) worden sowie angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind.
  4. Absatz 4,Entgelte oder Ermäßigungen für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes sind – abgesehen von der Information im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, – jeweils vor der Auslösung des Zahlungsvorganges (Paragraph 32, Absatz eins,), im Falle einer Einzelzahlung innerhalb eines Rahmenvertrages auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers (Paragraph 31, Absatz eins,) oder bei Abweichen von den gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, gemachten Angaben, mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      falls Ermäßigungen vom Zahlungsempfänger angeboten werden, dem Zahler;
    2. Ziffer 2
      falls die Entgelte vom Zahlungsdienstleister oder einem Dritten verlangt werden, dem Zahlungsdienstnutzer.
  5. Absatz 5,Ist mit einem Zahlungsvorgang keine Währungsumrechnung verbunden, so haben Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte zu tragen.
  6. Absatz 6,Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten. Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40171568