(6)Absatz 6,Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 26 bis 46 und 48 betreffend Informationspflichten, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Haftung abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam. Wird in Vereinbarungen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers, der nicht Verbraucher ist, von diesem Absatz oder Abs. 7, den §§ 27 Abs. 5 und 6, 33 Abs. 2 bis 4, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 bis 6 erster Satz, 36 bis 39, 41 bis 44 Abs. 1 und 48 abgewichen, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Paragraphen 26 bis 46 und 48 betreffend Informationspflichten, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Haftung abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam. Wird in Vereinbarungen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers, der nicht Verbraucher ist, von diesem Absatz oder Absatz 7,, den Paragraphen 27, Absatz 5 und 6, 33 Absatz 2 bis 4, 34 Absatz eins,, 35 Absatz eins bis 6 erster Satz, 36 bis 39, 41 bis 44 Absatz eins und 48 abgewichen, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.