Bundesrecht konsolidiert

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Zahlungsdienstegesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

21.05.2010

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Hauptstück
Zahlungsdienste

1. Abschnitt
Informationspflichten, Entgelte und Vertragsarten

Form, Zeitpunkt, Sprache und Transaktionswährung

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, die Informationen und Vertragsbedingungen
    1. Ziffer eins
      im Fall eines Rahmenvertrages gemäß Paragraph 28, in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen oder
    2. Ziffer 2
      im Fall einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in einfacher Weise zugänglich zu machen, und auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers auch in der in Ziffer eins, beschriebenen Form mitzuteilen.
    Zu diesem Zweck darf auch eine Kopie eines Vertragsentwurfs bereitgestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Informationen und Vertragsbedingungen sind klar und verständlich abzufassen, und zwar
    1. Ziffer eins
      wenn der Zahlungsdienst in Österreich angeboten wird, in deutscher Sprache, oder in einer anderen zwischen den Parteien gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, vereinbarten Sprache;
    2. Ziffer 2
      wenn der Zahlungsdienst in einem anderen Mitgliedstaat angeboten wird, in dessen Amtssprache oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache.
  3. Absatz 3,Wurde der Vertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nachzukommen, so hat der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Vertrags oder im Falle einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, nach Ausführung des Zahlungsvorganges zu erfüllen.
  4. Absatz 4,Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrages die Vorlage der Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.
  5. Absatz 5,Die Zahlungen haben in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung zu erfolgen. Ein Anbot zur Währungsumrechung vor der Auslösung des Zahlungsvorganges an der Verkaufsstelle durch den Zahlungsempfänger bedarf der Zustimmung des Zahlers. Im Rahmen eines solchen Anbotes muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.
  6. Absatz 6,Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Paragraphen 26 bis 46 und 48 betreffend Informationspflichten, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Haftung abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam. Wird in Vereinbarungen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers, der nicht Verbraucher ist, von diesem Absatz oder Absatz 7,, den Paragraphen 27, Absatz 5 und 6, 33 Absatz 2 bis 4, 34 Absatz eins,, 35 Absatz eins bis 6 erster Satz, 36 bis 39, 41 bis 44 Absatz eins und 48 abgewichen, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.
  7. Absatz 7,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und b, Ziffer 3, Litera b, c, f und g sowie Ziffer 4, Litera a, Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe finden auf Zahlungsdienste keine Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des FernFinG betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie die Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie Paragraph 25 b, KSchG und die Paragraphen 33, 34, 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d und Ziffer 2,, Absatz 2, 36, BWG betreffend die Gewährung von Krediten an Verbraucher bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40117802

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/66/P26/NOR40117802

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