Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensserviceportalgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensserviceportalgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 52/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.01.2016

Abkürzung

USPG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Einrichtung und Betrieb des Unternehmensserviceportals und Betrieb des Bürgerserviceportals

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, ein Unternehmensserviceportal einzurichten und zu betreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen legt nähere Bedingungen für die Nutzung des Unternehmensserviceportals durch Teilnehmer und Benutzer fest. Änderungen dieser Nutzungsbedingungen sind einen Monat vor deren Inkrafttreten im Internet kundzumachen und werden für die einzelnen Teilnehmer und deren Benutzer durch Weiterverwendung des Unternehmensserviceportals nach dem Inkrafttreten der geänderten Nutzungsbedingungen wirksam.
  2. Absatz 2,Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler hat das Internetserviceportal für Bürgerinnen und Bürger (Bürgerserviceportal) zu führen.
  3. Absatz 3,Jede Bundesministerin/jeder Bundesminister ist verpflichtet, innerhalb seines jeweiligen Wirkungsbereiches an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sowie am Betrieb des Bürgerserviceportals (Paragraph eins, Absatz 2,) durch Bereitstellung von Information mitzuwirken.
  4. Absatz 3 a,Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 können innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches am Unternehmensserviceportal durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen mitwirken.
  5. Absatz 4,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Unternehmensserviceportal gemäß Absatz 3, im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere über Vorkehrungen zur Datensicherheit, zu Schnittstellen, zu Datenformaten sowie zur Informationsaufbereitung und -übermittlung regeln.
  6. Absatz 5,Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Bürgerserviceportal gemäß Absatz 3, im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere zur Informationsaufbereitung und –übermittlung regeln.
  7. Absatz 6,Bei der Einrichtung des Unternehmensserviceportals sind technische Voraussetzungen zu schaffen, die auch eine Einbeziehung von Anwendungen der Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger ermöglichen.

Schlagworte

Informationsübermittlung

Im RIS seit

17.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

20006310

Dokumentnummer

NOR40124179

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/52/P3/NOR40124179

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