(3)Absatz 3,Jede Bundesministerin/jeder Bundesminister ist verpflichtet, innerhalb seines jeweiligen Wirkungsbereiches an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen im Sinne des § 1 Abs. 1 sowie am Betrieb des Bürgerserviceportals (§ 1 Abs. 2) durch Bereitstellung von Information mitzuwirken.Jede Bundesministerin/jeder Bundesminister ist verpflichtet, innerhalb seines jeweiligen Wirkungsbereiches an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sowie am Betrieb des Bürgerserviceportals (Paragraph eins, Absatz 2,) durch Bereitstellung von Information mitzuwirken.