Bundesrecht konsolidiert

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Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz § 2f

Kurztitel

Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 52/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2f

Inkrafttretensdatum

13.10.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZaBiStaG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2 f,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Beiträge in Form von Zuschüssen zugunsten der Ukraine zu gewähren. Die Gewährung dieser Beiträge darf nur im Zusammenhang mit Maßnahmen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Artikel 212, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro erfolgen.

Im RIS seit

13.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20006311

Dokumentnummer

NOR40255756

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/52/P2f/NOR40255756

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