Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2023,
BG
Paragraph 2 f
13.10.2023
ZaBiStaG
37/02 Kreditwesen
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Beiträge in Form von Zuschüssen zugunsten der Ukraine zu gewähren. Die Gewährung dieser Beiträge darf nur im Zusammenhang mit Maßnahmen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Artikel 212, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro erfolgen.
13.10.2023
20006311
NOR40255756