Kurztitel

Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 f

Inkrafttretensdatum

13.10.2023

Abkürzung

ZaBiStaG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2 f,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Beiträge in Form von Zuschüssen zugunsten der Ukraine zu gewähren. Die Gewährung dieser Beiträge darf nur im Zusammenhang mit Maßnahmen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Artikel 212, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20006311

Dokumentnummer

NOR40255756