Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgesetz 2010 Art. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

15.07.2010

Abkürzung

BFG 2010

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ermächtigung zu Kreditoperationen

Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG

  1. Ziffer eins
    bis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
  2. Ziffer 2
    zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (Voranschlagsansatz 7158019) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Untergliederung 58)
  3. Ziffer 3
    abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (Voranschlagsansatz 8158019) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Untergliederung 58)

Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die im Finanzjahr 2010 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden.

  1. Absatz 2,Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus den Ermächtigungen gemäß Artikel römisch drei sowie Artikel römisch sechs Absatz 2, ergeben.
  2. Absatz 3,Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatz eins und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 4, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76311992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010

Gesetzesnummer

20006316

Dokumentnummer

NOR40106317

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/50/A2/NOR40106317

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