bis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
Bundesfinanzgesetz 2010
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2009,
Artikel 2
01.01.2010
15.07.2010
Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die im Finanzjahr 2010 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden.