(3)Absatz 3,Personenkraftwagen sind Fahrzeuge der Klasse M1 gemäß § 3 des Kraftfahrgesetzes, ausgenommen als M1 genehmigte Wohnmobile und Spezialkraftwagen.Personenkraftwagen sind Fahrzeuge der Klasse M1 gemäß Paragraph 3, des Kraftfahrgesetzes, ausgenommen als M1 genehmigte Wohnmobile und Spezialkraftwagen.