Bundesrecht konsolidiert

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Ökoprämiengesetz § 1

Kurztitel

Ökoprämiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Gegenstand der Ökoprämie

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für die Verschrottung von fahrtüchtigen Fahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1996 im Inland erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, wird für den Zeitraum von 1. April 2009 bis längstens zum 31. Dezember 2009 eine Ökoprämie eingeführt.
  2. Absatz 2,Die Ökoprämie kann nur für Personenkraftwagen, die auf Privatpersonen im Inland zum Verkehr zugelassen sind, beansprucht werden. Keine Ökoprämie wird für Personenkraftwagen gewährt, die innerhalb des letzten Jahres im notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebes waren.
  3. Absatz 3,Personenkraftwagen sind Fahrzeuge der Klasse M1 gemäß Paragraph 3, des Kraftfahrgesetzes, ausgenommen als M1 genehmigte Wohnmobile und Spezialkraftwagen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2012

Gesetzesnummer

20006239

Dokumentnummer

NOR40104920

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/28/P1/NOR40104920

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