Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 67
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
BHG 2013
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Beteiligungs- und Finanzcontrolling
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für
Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von den mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern und
der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts - ausgenommen die Träger der Sozialversicherung - von den mit der Aufsicht betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern
ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 zu informieren. Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird.ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 2, zu informieren. Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Abs. 1 ein Finanzcontrolling durchzuführen und eine Verordnung für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Absatz eins, ein Finanzcontrolling durchzuführen und eine Verordnung für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und der Verordnung gemäß Abs. 2 sicherstellt.Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Absatz eins, hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und der Verordnung gemäß Absatz 2, sicherstellt.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zu übermitteln.
Schlagworte
Beteiligungscontrolling, Informationspflicht, Berichtspflicht, Planungssystem, Informationssystem
Im RIS seit
05.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2012
Gesetzesnummer
20006632
Dokumentnummer
NOR40114001