Absatz eins,Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für
- Ziffer einsGesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von den mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern und
- Ziffer 2der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts - ausgenommen die Träger der Sozialversicherung - von den mit der Aufsicht betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern
ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 2, zu informieren. Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird.