(5)Absatz 5,Ausgenommen von den in den Abs. 1 bis 4 enthaltenen Regelungen sind jene Vorbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 35), aus einem Dauerschuldverhältnis oder im Zusammenhang mit Personalaufwand (§ 30 Abs. 3) ergeben. Eine gesonderte bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem Bundesgesetz die Festsetzung von Finanzierungsbeträgen für mehrere Finanzjahre durch haushaltsleitende Organe für Rechtsträger, deren Finanzierung durch den Bund zu erfolgen hat, vorgesehen ist.Ausgenommen von den in den Absatz eins bis 4 enthaltenen Regelungen sind jene Vorbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (Paragraph 35,), aus einem Dauerschuldverhältnis oder im Zusammenhang mit Personalaufwand (Paragraph 30, Absatz 3,) ergeben. Eine gesonderte bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß Absatz 4, ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem Bundesgesetz die Festsetzung von Finanzierungsbeträgen für mehrere Finanzjahre durch haushaltsleitende Organe für Rechtsträger, deren Finanzierung durch den Bund zu erfolgen hat, vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2024)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024,)