Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 60

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

28.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens; Vorbelastungen

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Über die Durchführung eines Vorhabens (Paragraph 57, Absatz eins,) und die Begründung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem folgenden Finanzjahr Auszahlungen des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Rahmen ihrer oder seiner Mitwirkung insbesondere darauf zu achten, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, gegeben sind und ein gemäß Absatz 3, erforderlicher Bericht erstattet oder eine gemäß Absatz 4, erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung eingeholt wird.
  2. Absatz 2,Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist (Paragraph 59, Absatz 2,).
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Quartals über jede Vorbelastung, deren Begründung sie oder er in dem jeweils vorangegangenen Quartal zugestimmt hat, zu berichten, wenn die Summe der Vorbelastungen den Wert der Obergrenze der Auszahlungen eines Globalbudgets, das im geltenden Bundesfinanzgesetz zum Zeitpunkt der Zustimmung zur Begründung der Vorbelastung vorgesehen ist, erreicht. Auf diesen Höchstbetrag sind alle bereits vorher eingegangenen Verpflichtungen im Ausmaß der in folgenden Finanzjahren eintretenden Fälligkeiten anzurechnen.
  4. Absatz 4,Übersteigen die einer Vorbelastung zugehörigen Auszahlungen jeweils jährlich in zumindest einem folgenden Finanzjahr
    1. Ziffer eins
      den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze oder
    2. Ziffer 2
      30 Millionen Euro und kann die Vorbelastung keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Globalbudget nach sachorientierten Gesichtspunkten zugeordnet werden,
    dann darf die Vorbelastung nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen. Die Obergrenze der Auszahlungen des Bundesfinanzrahmengesetzes darf in keinem Fall überschritten werden.
  5. Absatz 5,Ausgenommen von den in den Absatz eins bis 4 enthaltenen Regelungen sind jene Vorbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (Paragraph 35,), aus einem Dauerschuldverhältnis oder im Zusammenhang mit Personalaufwand (Paragraph 30, Absatz 3,) ergeben. Eine gesonderte bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß Absatz 4, ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem Bundesgesetz die Festsetzung von Finanzierungsbeträgen für mehrere Finanzjahre durch haushaltsleitende Organe für Rechtsträger, deren Finanzierung durch den Bund zu erfolgen hat, vorgesehen ist.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024,)

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40267357

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/139/P60/NOR40267357

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