Absatz eins,Über die Durchführung eines Vorhabens (Paragraph 57, Absatz eins,) und die Begründung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem folgenden Finanzjahr Auszahlungen des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Rahmen ihrer oder seiner Mitwirkung insbesondere darauf zu achten, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, gegeben sind und ein gemäß Absatz 3, erforderlicher Bericht erstattet oder eine gemäß Absatz 4, erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung eingeholt wird.