Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 57

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

28.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Vorhaben

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.
  2. Absatz 2,Soweit ein Vorhaben die Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40267354

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/139/P57/NOR40267354

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