Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

27.12.2024

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Vorhaben

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.
  2. Absatz 2,Soweit ein Vorhaben die Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagevermögen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40113991

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/139/P57/NOR40113991

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