Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BHG 2013
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Mittelumschichtungen
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Umschichtungen von veranschlagten Mittelverwendungen gemäß Z 1 bis 4 sind zulässig, wenn dadurch die Obergrenzen der Auszahlungen und des Aufwandes und der Nettofinanzierungsbedarf weder auf Ebene der Untergliederung noch auf Ebene der Globalbudgets überschritten werden. Bei Umschichtungen gemäß Z 1 bis 6 kann nur finanzierungswirksamer Aufwand in finanzierungswirksamen Aufwand und nicht finanzierungswirksamer Aufwand in nicht finanzierungswirksamen Aufwand umgeschichtet werden. Mit der Umschichtung von finanzierungswirksamem Aufwand erhöhen oder verringern sich die entsprechenden Auszahlungen. Umschichtungen haben auf Ebene der Voranschlagsstellen zu erfolgen. Umschichtungen können erfolgenUmschichtungen von veranschlagten Mittelverwendungen gemäß Ziffer eins bis 4 sind zulässig, wenn dadurch die Obergrenzen der Auszahlungen und des Aufwandes und der Nettofinanzierungsbedarf weder auf Ebene der Untergliederung noch auf Ebene der Globalbudgets überschritten werden. Bei Umschichtungen gemäß Ziffer eins bis 6 kann nur finanzierungswirksamer Aufwand in finanzierungswirksamen Aufwand und nicht finanzierungswirksamer Aufwand in nicht finanzierungswirksamen Aufwand umgeschichtet werden. Mit der Umschichtung von finanzierungswirksamem Aufwand erhöhen oder verringern sich die entsprechenden Auszahlungen. Umschichtungen haben auf Ebene der Voranschlagsstellen zu erfolgen. Umschichtungen können erfolgen
zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene eines Detailbudgets erster Ebene durch die Leiterin oder den Leiter einer übergeordneten haushaltsführenden Stelle,
zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene in unterschiedlichen Detailbudgets erster Ebene innerhalb desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ,
zwischen den Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets, wenn keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden durch das haushaltsleitende Organ,
zwischen einem Detailbudget erster Ebene, bei dem keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden, und einem Detailbudget zweiter Ebene eines anderen Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ,
zwischen Detailbudgets unterschiedlicher Globalbudgets unter der Voraussetzung, dass vor der Umschichtung ein Antrag des haushaltsleitenden Organs auf Überschreitung der Auszahlungs- oder Aufwandsobergrenze gegen Bedeckung innerhalb der Untergliederung vorliegt und dessen Genehmigung entsprechend einer bestehenden haushaltsrechtlichen Ermächtigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen erfolgt ist, sowie
zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik unter der Voraussetzung, dass vor der Umschichtung ein einvernehmlicher Antrag der betroffenen haushaltsleitenden Organe dieser Untergliederungen vorliegt und dessen Genehmigung entsprechend einer bestehenden haushaltsrechtlichen Ermächtigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Umschichtungen von veranschlagten Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie von veranschlagten Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen in ein anderes Detailbudget können gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 nurUmschichtungen von veranschlagten Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie von veranschlagten Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen in ein anderes Detailbudget können gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 nur
in die Mittelverwendungsgruppe Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder
in die Mittelverwendungsgruppe Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen oder
in den finanzierungswirksamen Aufwand (§ 31 Abs. 1) in den finanzierungswirksamen Aufwand (Paragraph 31, Absatz eins,)
durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Mittelumschichtungen zwischen fixen und variablen Bereichen sowie zwischen verschiedenen variablen Bereichen sind nicht zulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz können im Rahmen einer zweckgebundenen Gebarung im Bundesfinanzgesetz festgesetzt werden.
(4)Absatz 4,Binnen 14 Tagen nach erfolgter Umschichtung hat das haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von den Umschichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 zu informieren und dabei die Gründe für die Mittelumschichtungen bekannt zu geben.Binnen 14 Tagen nach erfolgter Umschichtung hat das haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von den Umschichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu informieren und dabei die Gründe für die Mittelumschichtungen bekannt zu geben.
Schlagworte
Auszahlungsobergrenze
Im RIS seit
05.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Gesetzesnummer
20006632
Dokumentnummer
NOR40113987