Absatz eins,Umschichtungen von veranschlagten Mittelverwendungen gemäß Ziffer eins bis 4 sind zulässig, wenn dadurch die Obergrenzen der Auszahlungen und des Aufwandes und der Nettofinanzierungsbedarf weder auf Ebene der Untergliederung noch auf Ebene der Globalbudgets überschritten werden. Bei Umschichtungen gemäß Ziffer eins bis 6 kann nur finanzierungswirksamer Aufwand in finanzierungswirksamen Aufwand und nicht finanzierungswirksamer Aufwand in nicht finanzierungswirksamen Aufwand umgeschichtet werden. Mit der Umschichtung von finanzierungswirksamem Aufwand erhöhen oder verringern sich die entsprechenden Auszahlungen. Umschichtungen haben auf Ebene der Voranschlagsstellen zu erfolgen. Umschichtungen können erfolgen
- Ziffer einszwischen den Detailbudgets zweiter Ebene eines Detailbudgets erster Ebene durch die Leiterin oder den Leiter einer übergeordneten haushaltsführenden Stelle,
- Ziffer 2zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene in unterschiedlichen Detailbudgets erster Ebene innerhalb desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ,
- Ziffer 3zwischen den Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets, wenn keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden durch das haushaltsleitende Organ,
- Ziffer 4zwischen einem Detailbudget erster Ebene, bei dem keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden, und einem Detailbudget zweiter Ebene eines anderen Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ,
- Ziffer 5zwischen Detailbudgets unterschiedlicher Globalbudgets unter der Voraussetzung, dass vor der Umschichtung ein Antrag des haushaltsleitenden Organs auf Überschreitung der Auszahlungs- oder Aufwandsobergrenze gegen Bedeckung innerhalb der Untergliederung vorliegt und dessen Genehmigung entsprechend einer bestehenden haushaltsrechtlichen Ermächtigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen erfolgt ist, sowie
- Ziffer 6zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik unter der Voraussetzung, dass vor der Umschichtung ein einvernehmlicher Antrag der betroffenen haushaltsleitenden Organe dieser Untergliederungen vorliegt und dessen Genehmigung entsprechend einer bestehenden haushaltsrechtlichen Ermächtigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen erfolgt ist.