(2)Absatz 2,Einzahlungen sind zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 heranzuziehen.Einzahlungen sind zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe des Paragraph 36, Absatz eins, heranzuziehen.