BGBl. I Nr. 139/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Text
Gesamtbedeckungsgrundsatz
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Alle Einzahlungen des Bundes haben der Bedeckung seines gesamten Auszahlungsbedarfes zu dienen.
(2)Absatz 2,Einzahlungen sind zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 heranzuziehen.Einzahlungen sind zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe des Paragraph 36, Absatz eins, heranzuziehen.