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Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 113
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 112 am 14.09.2026
§ 114 am 14.09.2026
Alle Fassungen
§ 113 heute
§ 113 gültig ab 01.01.2013
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 113
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BHG 2013
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
5. Abschnitt
Innenprüfung
Sachliche und rechnerische Prüfung
§ 113.
Paragraph 113,
(1)
Absatz eins,
Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.
(2)
Absatz 2,
Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.
(3)
Absatz 3,
Bedienstete, die Anordnungen unterfertigen, dürfen mit der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(4)
Absatz 4,
Die sachliche und rechnerische Prüfung ist vor Erteilung der Anordnung zu bestätigen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind diese Prüfungen nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.
(5)
Absatz 5,
Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Beleges hat zu unterbleiben, wenn es sich um verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen handelt.
Im RIS seit
05.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Gesetzesnummer
20006632
Dokumentnummer
NOR40114047
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/139/P113/NOR40114047
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