Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 113

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

5. Abschnitt
Innenprüfung

Sachliche und rechnerische Prüfung

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.
  3. Absatz 3,Bedienstete, die Anordnungen unterfertigen, dürfen mit der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
  4. Absatz 4,Die sachliche und rechnerische Prüfung ist vor Erteilung der Anordnung zu bestätigen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind diese Prüfungen nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.
  5. Absatz 5,Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Beleges hat zu unterbleiben, wenn es sich um verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen handelt.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40114047

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