Absatz eins,Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
Paragraph 113
01.01.2013