(1)Absatz eins,Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die § 20a Abs. 1 Z 4, Z 5 und Abs. 2 nicht entsprechen, sind verboten.Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Absatz 2, nicht entsprechen, sind verboten.