Bundesrecht konsolidiert

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Pyrotechnikgesetz 2010 § 32

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PyroTG 2010

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

4. HAUPTSTÜCK
VERBOTE

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Absatz 2, nicht entsprechen, sind verboten.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler), und
    2. Ziffer 2
      Importeure,
    insoweit sie die pyrotechnischen Gegenstände und Sätze noch nicht in Verkehr gebracht haben und diese ausschließlich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit besitzen und verwenden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf Antrag Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Sinne des Absatz eins, bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller glaubhaft macht, dass diese nicht an Dritte überlassen werden,
    2. Ziffer 2
      ihre Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten, international produzierten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,
    3. Ziffer 3
      der beabsichtigte Effekt nicht durch Verwendung diesem Bundesgesetz entsprechender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze oder sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,
    4. Ziffer 4
      die Person gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder b oder Ziffer 3, das 18. Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist und über die erforderliche Sachkunde oder Fachkenntnis verfügt und
    5. Ziffer 5
      unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten Verwendung eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
  4. Absatz 4,Bei Bewilligungen nach Absatz 3, hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze im Sinne des Paragraph 28, Absatz 4, dürfen mitverwendet werden. Die Bewilligungserteilung kann nach Maßgabe und im Umfang des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.

Schlagworte

Bühnenvorführung, Theatervorführung

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20006629

Dokumentnummer

NOR40167837

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