Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
04.01.2010
Außerkrafttretensdatum
30.06.2015
Abkürzung
PyroTG 2010
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
4. HAUPTSTÜCK
VERBOTE
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die § 26 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 nicht entsprechen, sind verboten.Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, nicht entsprechen, sind verboten.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler), und
insoweit sie die pyrotechnischen Gegenstände und Sätze noch nicht in Verkehr gebracht haben und diese ausschließlich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit besitzen und verwenden.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Sinne des Abs. 1 bewilligen, wennAbweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf Antrag Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Sinne des Absatz eins, bewilligen, wenn
der Antragsteller glaubhaft macht, dass diese nicht an Dritte überlassen werden,
ihre Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten, international produzierten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,
der beabsichtigte Effekt nicht durch Verwendung diesem Bundesgesetz entsprechender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze oder sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,
die Person gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 das 18. Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist und über die erforderliche Sachkunde oder Fachkenntnis verfügt unddie Person gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b oder Ziffer 2, das 18. Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist und über die erforderliche Sachkunde oder Fachkenntnis verfügt und
unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten Verwendung eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
(4)Absatz 4,Bei Bewilligungen nach Abs. 3 hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze im Sinne des § 28 Abs. 4 dürfen mitverwendet werden.Bei Bewilligungen nach Absatz 3, hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze im Sinne des Paragraph 28, Absatz 4, dürfen mitverwendet werden.
Schlagworte
Bühnenvorführung, Theatervorführung
Im RIS seit
03.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Gesetzesnummer
20006629
Dokumentnummer
NOR40113787