Bundesrecht konsolidiert

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Postmarktgesetz § 55

Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

06.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

6. Abschnitt
Strafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro bei jeder einzelnen Übertretung zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen den Paragraphen 6, 7, 8, 9, 10, oder 11 den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlässt, die Dienste nicht beschreibt oder die vorgesehenen Entgelte nicht festlegt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz 2, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 20, Absatz 2, Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht in geeigneter Form veröffentlicht;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 3, der Regulierungsbehörde oder dem von ihr Beauftragten nicht Einsicht gewährt;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 21, Absatz 3, Kriterien für Preisabsprachen der Regulierungsbehörde nicht anzeigt, veröffentlicht oder nicht auf alle Nutzerinnen und Nutzer in gleicher Weise anwendet;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 25, Absatz eins, Dienste nicht oder nicht vollständig anzeigt;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 32, Absatz eins, nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zustelldienst entsprechend zugeordnet werden können oder nicht sicherstellt, dass beförderte Postsendungen dem Unternehmen zugeordnet werden können;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 32, Absatz 2, nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Poststücke hinterlegt werden können;
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 32, Absatz 3, kein Beschwerdemanagement einrichtet;
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 32, Absatz 4, die dort vorgesehenen Kriterien nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt, die Nutzerinnen und Nutzer nicht informiert oder die Angaben nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 32, Absatz 6, nicht vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität veröffentlicht oder nicht der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung bekannt gibt;
    13. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 34, Absatz 6, und 7 als Gebäudeeigentümer nicht dafür sorgt, dass Hausbriefkästen oder Hausbrieffachanlagen bei Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei Austausch einer Hausbrieffachanlage den Anforderungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, 4 und 5 entsprechen oder entgegen Paragraph 34, Absatz 8, als Gebäudeeigentümer die Errichtung bzw. den Austausch von Hausbrieffachanlagen nicht gestattet oder entgegen Paragraph 34, Absatz 8 und 9 oder Paragraph 35, Absatz eins, als Universaldienstbetreiber die Finanzierung des Austausches nicht übernimmt oder nicht dafür sorgt, dass eine bestehende Hausbrieffachanlage den Anforderungen des Paragraph 34, Absatz 2, 4 und 5 entspricht;
    14. Ziffer 14
      Aufträgen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt;
    15. Ziffer 15
      entgegen Paragraph 49, Absatz eins, von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie oder von der Regulierungsbehörde verlangten Auskünfte nicht erteilt;
    16. Ziffer 16
      entgegen Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 10,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 51, Absatz 2, der Regulierungsbehörde die verlangten Unterlagen nicht in elektronischer verarbeitbarer Form übermittelt.
    17. Ziffer 17
      einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann Verpflichteten, welche die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Verpflichtete sind wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 55, Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellen.
  5. Absatz 5,Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
  6. Absatz 6,Die nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40262235

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/123/P55/NOR40262235

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