Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro bei jeder einzelnen Übertretung zu bestrafen, wer
- Ziffer einsentgegen den Paragraphen 6, 7, 8, 9, 10, oder 11 den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;
- Ziffer 2entgegen Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlässt, die Dienste nicht beschreibt oder die vorgesehenen Entgelte nicht festlegt;
- Ziffer 3entgegen Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz 2, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;
- Ziffer 4entgegen Paragraph 20, Absatz 2, Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht in geeigneter Form veröffentlicht;
- Ziffer 5entgegen Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 3, der Regulierungsbehörde oder dem von ihr Beauftragten nicht Einsicht gewährt;
- Ziffer 6entgegen Paragraph 21, Absatz 3, Kriterien für Preisabsprachen der Regulierungsbehörde nicht anzeigt, veröffentlicht oder nicht auf alle Nutzerinnen und Nutzer in gleicher Weise anwendet;
- Ziffer 7entgegen Paragraph 25, Absatz eins, Dienste nicht oder nicht vollständig anzeigt;
- Ziffer 8entgegen Paragraph 32, Absatz eins, nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zustelldienst entsprechend zugeordnet werden können oder nicht sicherstellt, dass beförderte Postsendungen dem Unternehmen zugeordnet werden können;
- Ziffer 9entgegen Paragraph 32, Absatz 2, nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Poststücke hinterlegt werden können;
- Ziffer 10entgegen Paragraph 32, Absatz 3, kein Beschwerdemanagement einrichtet;
- Ziffer 11entgegen Paragraph 32, Absatz 4, die dort vorgesehenen Kriterien nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt, die Nutzerinnen und Nutzer nicht informiert oder die Angaben nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;
- Ziffer 12entgegen Paragraph 32, Absatz 6, nicht vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität veröffentlicht oder nicht der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung bekannt gibt;
- Ziffer 13entgegen Paragraph 34, Absatz 6, und 7 als Gebäudeeigentümer nicht dafür sorgt, dass Hausbriefkästen oder Hausbrieffachanlagen bei Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei Austausch einer Hausbrieffachanlage den Anforderungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, 4 und 5 entsprechen oder entgegen Paragraph 34, Absatz 8, als Gebäudeeigentümer die Errichtung bzw. den Austausch von Hausbrieffachanlagen nicht gestattet oder entgegen Paragraph 34, Absatz 8 und 9 oder Paragraph 35, Absatz eins, als Universaldienstbetreiber die Finanzierung des Austausches nicht übernimmt oder nicht dafür sorgt, dass eine bestehende Hausbrieffachanlage den Anforderungen des Paragraph 34, Absatz 2, 4 und 5 entspricht;
- Ziffer 14Aufträgen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt;
- Ziffer 15entgegen Paragraph 49, Absatz eins, von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie oder von der Regulierungsbehörde verlangten Auskünfte nicht erteilt;
- Ziffer 16entgegen Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 10,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 51, Absatz 2, der Regulierungsbehörde die verlangten Unterlagen nicht in elektronischer verarbeitbarer Form übermittelt.
- Ziffer 17einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.