Bundesrecht konsolidiert

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Postmarktgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Post-Control-Kommission das AVG an.
  2. Absatz 2,Paragraph 39, Absatz 3, AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.
  3. Absatz 3,Die Post-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidungen der Post-Control-Kommission kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2013

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40112399

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