(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Post-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 5 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt.Die Mitglieder der Post-Control-Kommission sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 5, B-VG bei der Ausübung ihres Amtes von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt.