BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Text
Post-Control-Kommission
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung der in § 40 genannten Aufgaben ist die Post-Control-Kommission eingerichtet.Zur Erfüllung der in Paragraph 40, genannten Aufgaben ist die Post-Control-Kommission eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsführung der Post-Control-Kommission obliegt der RTR-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Post-Control-Kommission ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Post-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 5 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt.Die Mitglieder der Post-Control-Kommission sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 5, B-VG bei der Ausübung ihres Amtes von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt.