Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

13.06.2016

Index

80/03 Weinrecht

Text

Betriebskataster

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Bei der Bundeskellereiinspektion ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind die Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.
  2. Absatz 2,In einer automationsunterstützten Weindatenbank sind die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten weinrelevanten Daten einzutragen und regelmäßig zu aktualisieren.

Schlagworte

Erntemeldung

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111463

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