Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

13.06.2016

Text

Betriebskataster

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Bei der Bundeskellereiinspektion ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind die Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.
  2. Absatz 2,In einer automationsunterstützten Weindatenbank sind die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten weinrelevanten Daten einzutragen und regelmäßig zu aktualisieren.