Bundesrecht konsolidiert

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Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

15.07.2021

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Mitwirkung der Zollbehörden

Paragraph 6 a,
  1. Absatz eins,Die Zollbehörden wirken bei der Vollziehung des in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Rechtsaktes sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Überführung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in den zollrechtlich freien Verkehr mit.
  2. Absatz 2,Die Zollbehörden haben insbesondere
    1. Ziffer eins
      die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung des in Paragraph eins, genannten Rechtsaktes sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen, und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe sowie der Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, Kontrollen nach Maßgabe des Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, durchzuführen und deren Freigabe zum freien Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 27, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, auszusetzen.

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20006451

Dokumentnummer

NOR40194109

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