hinsichtlich der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe sowie der Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, Kontrollen nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, durchzuführen und deren Freigabe zum freien Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 auszusetzen.hinsichtlich der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe sowie der Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, Kontrollen nach Maßgabe des Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, durchzuführen und deren Freigabe zum freien Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 27, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, auszusetzen.