(2)Absatz 2,Auf begründeten Antrag der vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen ist über das Vorliegen der gemäß § 2 Abs. 3 für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses maßgeblichen Voraussetzungen durch Bescheid der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde abzusprechen. Allfällige Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Prüfung des Antrags ergeben, sind unverzüglich mit der um Amtshilfe ersuchenden zuständigen ausländischen Behörde abzuklären. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen ist bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Verständigung der betroffenen Personen im Sinn des Abs. 1 an die für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständige Behörde zu richten. Diese Behörde entscheidet in erster und letzter Instanz.Auf begründeten Antrag der vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen ist über das Vorliegen der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses maßgeblichen Voraussetzungen durch Bescheid der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde abzusprechen. Allfällige Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Prüfung des Antrags ergeben, sind unverzüglich mit der um Amtshilfe ersuchenden zuständigen ausländischen Behörde abzuklären. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen ist bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Verständigung der betroffenen Personen im Sinn des Absatz eins, an die für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständige Behörde zu richten. Diese Behörde entscheidet in erster und letzter Instanz.