(3)Absatz 3,Dem ausländischen Amtshilfeersuchen ist nach Ablauf der Antragsfrist zur bescheidmäßigen Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen oder im Falle eines Antrags auf bescheidmäßige Feststellung nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides unverzüglich zu entsprechen. Im Falle der Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof, sofern gemäß § 85 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, oder § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 10/1985, die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung beantragt wurde, ist auf Antrag des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs oder Verwaltungsgerichtshofs über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuzuwarten. Der Antrag ist unter Anschluss einer Kopie der Beschwerde zeitgleich mit der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof an die zuständige Behörde gemäß Abs. 1 zu richten.Dem ausländischen Amtshilfeersuchen ist nach Ablauf der Antragsfrist zur bescheidmäßigen Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen oder im Falle eines Antrags auf bescheidmäßige Feststellung nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides unverzüglich zu entsprechen. Im Falle der Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof, sofern gemäß Paragraph 85, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, oder Paragraph 30, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung beantragt wurde, ist auf Antrag des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs oder Verwaltungsgerichtshofs über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuzuwarten. Der Antrag ist unter Anschluss einer Kopie der Beschwerde zeitgleich mit der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof an die zuständige Behörde gemäß Absatz eins, zu richten.