(2)Absatz 2,Die gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesminister hat ehestmöglich die für die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.Die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständige Bundesministerin oder der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständige Bundesminister hat ehestmöglich die für die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.