Bundesrecht konsolidiert

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OeAD-Gesetz § 7

Kurztitel

OeAD-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 228/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

31.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OeADG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Geschäftsführung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Für die OeAD-GmbH ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist eine Stellungnahme des Aufsichtsrates einzuholen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständige Bundesministerin oder der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständige Bundesminister hat ehestmöglich die für die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40249047

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/99/P7/NOR40249047

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