Bundesrecht konsolidiert

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OeAD-Gesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

OeAD-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

OeADG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Geschäftsführung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Für die OeAD-GmbH ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist eine Stellungnahme des Aufsichtsrates einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführerin/des ersten Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40225154

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/99/P7/NOR40225154

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