Bundesrecht konsolidiert

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OeAD-Gesetz § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

OeAD-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

OeADG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank

Paragraph 10 a,
  1. Absatz eins,Zum Zweck der evidenzbasierten Verwaltung und der Stärkung internationaler Beziehungen im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung ist von der OeAD-GmbH eine zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank einzurichten und zu betreiben.
  2. Absatz 2,Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll als Serviceleistung für Verantwortliche des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die evidenzbasierte Wahrnehmung von Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben ermöglichen.
  3. Absatz 3,Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Absatz 6, DSGVO sind ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,In der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank sind insbesondere folgende Daten zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Namensangaben:
      1. Litera a
        Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,
      2. Litera b
        Geburtsname,
      3. Litera c
        akademischer Grad,
      4. Litera d
        Titel, Ansprache,
    2. Ziffer 2
      Personenmerkmale:
      1. Litera a
        Geburtsdatum,
      2. Litera b
        Geburtsort, soweit verfügbar,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit,
      5. Litera e
        Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
    3. Ziffer 3
      sonstige Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, wie insbesondere zu Sprachkenntnissen, Fachgebieten, Empfehlungsschreiben, Ein- und Auszahlungen, anderen Art-89-Mitteln, (sozial-)versicherungs-, fremden- oder studienrechtlichen Aspekten oder Nummer, ausstellender Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise bzw. Vertragsnummern,
    4. Ziffer 4
      Adress- und Kontaktdaten:
      1. Litera a
        Adressdaten,
      2. Litera b
        Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
    5. Ziffer 5
      Angaben gemäß Ziffer eins, bis 4 sowie zur fachlichen Ausrichtung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Ansprechpersonen bei Projektpartnern,
    6. Ziffer 6
      Angaben gemäß Ziffer eins, bis 4 sowie Angaben zu erbrachten Leistungen zu Gutachterinnen und Gutachtern sowie Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern,
    7. Ziffer 7
      Angaben gemäß Ziffer eins, und 4 sowie sonstige Angaben etwa zur Zuständigkeit zu Ansprechpersonen bei Behörden,
    8. Ziffer 8
      Angaben zur Mobilität (Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG), wie insbesondere
      1. Litera a
        Beginn, Dauer und Ende einer Mobilität,
      2. Litera b
        Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zur Heimatinstitution,
      3. Litera c
        Angaben Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zur Gastinstitution,
      4. Litera d
        Angaben zu Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2, FOG) sowie
      5. Litera e
        Angaben zur inhaltlichen Einordnung der Mobilität sowie des geförderten Vorhabens,
    9. Ziffer 9
      Angaben zu Kooperationsabkommen, wie insbesondere
      1. Litera a
        Beginn, Dauer und Ende eines Kooperationsabkommens,
      2. Litera b
        Angabe ob es sich um ein bi- oder multilaterales Kooperationsabkommen handelt,
      3. Litera c
        weitere Angaben zum Kooperationsabkommen, wie insbesondere Bezeichnung, Inhalt oder sonstige Anmerkungen,
      4. Litera d
        Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zu Partnerinstitutionen, wie insbesondere das jeweilige Land der jeweiligen Partnerinstitutionen,
      5. Litera e
        Angaben zu Art-89-Mitteln sowie
      6. Litera f
        Angaben zur inhaltlichen Einordnung des Kooperationsabkommens sowie des geförderten Vorhabens.
  5. Absatz 5,Die Daten gemäß Absatz 4, sind automationsunterstützt bereitzustellen von:
    1. Ziffer eins
      der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. Ziffer 2
      Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins, FOG) sowie
    3. Ziffer 3
      die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, hinsichtlich
      1. Litera a
        jener natürlichen Personen, die
        1. Sub-Litera, a, a
          an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
        2. Sub-Litera, b, b
          in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie
      2. Litera b
        der von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.
  6. Absatz 6,Personenbezogene Berichte über Mobilitäten dürfen abfragen:
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
    2. Ziffer 2
      die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, hinsichtlich
      1. Litera a
        jener natürlichen Personen, die
        1. Sub-Litera, a, a
          an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
        2. Sub-Litera, b, b
          in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie
      2. Litera b
        der von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.
  7. Absatz 7,Nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen dürfen abfragen:
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
    2. Ziffer 2
      die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen.
  8. Absatz 8,Institutionen, zu denen die in Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG genannten Personen in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen sowie Institutionen, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Absatz 5, bis 7 schließen. Die jeweils aktuelle Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.
  9. Absatz 9,Die OeAD-GmbH ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 DSGVO.
  10. Absatz 10,Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die im Rahmen der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 10 a, siehe Anlage 1)

Schlagworte

Projektmitarbeiter, Mobilitätsdatenbank, Planungsaufgabe, Strategieaufgabe, Einzahltung, Adressdaten, Förderstelle, Ausbildungsverhältnis, Arbeitsverhältnis, Auftragsverhältnis

Im RIS seit

22.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40201964

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