Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
OeAD-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10a
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
OeADG
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Zum Zweck der evidenzbasierten Verwaltung und der Stärkung internationaler Beziehungen im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung ist von der OeAD-GmbH eine zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank einzurichten und zu betreiben.
(2)Absatz 2,Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll als Serviceleistung für Verantwortliche des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ gemäß § 9 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die evidenzbasierte Wahrnehmung von Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben ermöglichen.Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll als Serviceleistung für Verantwortliche des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die evidenzbasierte Wahrnehmung von Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben ermöglichen. (3)Absatz 3,Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO sind ausgeschlossen.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Absatz 6, DSGVO sind ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,In der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank sind insbesondere folgende Daten zu verarbeiten:
Namensangaben:
Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,
Personenmerkmale:
Geburtsort, soweit verfügbar,
Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
sonstige Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, wie insbesondere zu Sprachkenntnissen, Fachgebieten, Empfehlungsschreiben, Ein- und Auszahlungen, anderen Art-89-Mitteln, (sozial-)versicherungs-, fremden- oder studienrechtlichen Aspekten oder Nummer, ausstellender Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise bzw. Vertragsnummern,
Adress- und Kontaktdaten:
Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie zur fachlichen Ausrichtung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Ansprechpersonen bei Projektpartnern,Angaben gemäß Ziffer eins, bis 4 sowie zur fachlichen Ausrichtung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Ansprechpersonen bei Projektpartnern,
Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie Angaben zu erbrachten Leistungen zu Gutachterinnen und Gutachtern sowie Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern,Angaben gemäß Ziffer eins, bis 4 sowie Angaben zu erbrachten Leistungen zu Gutachterinnen und Gutachtern sowie Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern,
Angaben gemäß Z 1 und 4 sowie sonstige Angaben etwa zur Zuständigkeit zu Ansprechpersonen bei Behörden,Angaben gemäß Ziffer eins, und 4 sowie sonstige Angaben etwa zur Zuständigkeit zu Ansprechpersonen bei Behörden,
Angaben zur Mobilität (§ 2b Z 7 FOG), wie insbesondereAngaben zur Mobilität (Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG), wie insbesondere
Beginn, Dauer und Ende einer Mobilität,
Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Heimatinstitution,Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zur Heimatinstitution,
Angaben § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Gastinstitution,Angaben Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zur Gastinstitution,
Angaben zu Art-89-Mitteln (§ 2b Z 2 FOG) sowieAngaben zu Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2, FOG) sowie
Angaben zur inhaltlichen Einordnung der Mobilität sowie des geförderten Vorhabens,
Angaben zu Kooperationsabkommen, wie insbesondere
Beginn, Dauer und Ende eines Kooperationsabkommens,
Angabe ob es sich um ein bi- oder multilaterales Kooperationsabkommen handelt,
weitere Angaben zum Kooperationsabkommen, wie insbesondere Bezeichnung, Inhalt oder sonstige Anmerkungen,
Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zu Partnerinstitutionen, wie insbesondere das jeweilige Land der jeweiligen Partnerinstitutionen,Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zu Partnerinstitutionen, wie insbesondere das jeweilige Land der jeweiligen Partnerinstitutionen,
Angaben zu Art-89-Mitteln sowie
Angaben zur inhaltlichen Einordnung des Kooperationsabkommens sowie des geförderten Vorhabens.
(5)Absatz 5,Die Daten gemäß Abs. 4 sind automationsunterstützt bereitzustellen von:Die Daten gemäß Absatz 4, sind automationsunterstützt bereitzustellen von:
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG) sowieArtikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins, FOG) sowie
die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, hinsichtlichdie Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, hinsichtlich
jener natürlichen Personen, die
an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie
der von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.
(6)Absatz 6,Personenbezogene Berichte über Mobilitäten dürfen abfragen:
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, hinsichtlichdie Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, hinsichtlich
jener natürlichen Personen, die
an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie
der von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.
(7)Absatz 7,Nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen dürfen abfragen:
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen.die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen.
(8)Absatz 8,Institutionen, zu denen die in § 2b Z 7 FOG genannten Personen in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen sowie Institutionen, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Abs. 5 bis 7 schließen. Die jeweils aktuelle Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.Institutionen, zu denen die in Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG genannten Personen in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen sowie Institutionen, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Absatz 5, bis 7 schließen. Die jeweils aktuelle Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.
(9)Absatz 9,Die OeAD-GmbH ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO.Die OeAD-GmbH ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 DSGVO.
(10)Absatz 10,Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die im Rahmen der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die im Rahmen der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 10a siehe Anlage 1)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 10 a, siehe Anlage 1)
Schlagworte
Projektmitarbeiter, Mobilitätsdatenbank, Planungsaufgabe, Strategieaufgabe, Einzahltung, Adressdaten, Förderstelle, Ausbildungsverhältnis, Arbeitsverhältnis, Auftragsverhältnis
Im RIS seit
22.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20005873
Dokumentnummer
NOR40201964