Kurztitel

OeAD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

OeADG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der evidenzbasierten Verwaltung und der Stärkung internationaler Beziehungen im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung ist von der OeAD-GmbH eine zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank einzurichten und zu betreiben.
  2. Absatz 2,Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll als Serviceleistung für Verantwortliche des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die evidenzbasierte Wahrnehmung von Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben ermöglichen.
  3. Absatz 3,Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Absatz 6, DSGVO sind ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,In der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank sind insbesondere folgende Daten zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Namensangaben:
      1. Litera a
        Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,
      2. Litera b
        Geburtsname,
      3. Litera c
        akademischer Grad,
      4. Litera d
        Titel, Ansprache,
    2. Ziffer 2
      Personenmerkmale:
      1. Litera a
        Geburtsdatum,
      2. Litera b
        Geburtsort, soweit verfügbar,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit,
      5. Litera e
        Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
    3. Ziffer 3
      sonstige Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, wie insbesondere zu Sprachkenntnissen, Fachgebieten, Empfehlungsschreiben, Ein- und Auszahlungen, anderen Art-89-Mitteln, (sozial-)versicherungs-, fremden- oder studienrechtlichen Aspekten oder Nummer, ausstellender Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise bzw. Vertragsnummern,
    4. Ziffer 4
      Adress- und Kontaktdaten:
      1. Litera a
        Adressdaten,
      2. Litera b
        Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
    5. Ziffer 5
      Angaben gemäß Ziffer eins, bis 4 sowie zur fachlichen Ausrichtung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Ansprechpersonen bei Projektpartnern,
    6. Ziffer 6
      Angaben gemäß Ziffer eins, bis 4 sowie Angaben zu erbrachten Leistungen zu Gutachterinnen und Gutachtern sowie Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern,
    7. Ziffer 7
      Angaben gemäß Ziffer eins, und 4 sowie sonstige Angaben etwa zur Zuständigkeit zu Ansprechpersonen bei Behörden,
    8. Ziffer 8
      Angaben zur Mobilität (Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG), wie insbesondere
      1. Litera a
        Beginn, Dauer und Ende einer Mobilität,
      2. Litera b
        Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zur Heimatinstitution,
      3. Litera c
        Angaben Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zur Gastinstitution,
      4. Litera d
        Angaben zu Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2, FOG) sowie
      5. Litera e
        Angaben zur inhaltlichen Einordnung der Mobilität sowie des geförderten Vorhabens,
    9. Ziffer 9
      Angaben zu Kooperationsabkommen, wie insbesondere
      1. Litera a
        Beginn, Dauer und Ende eines Kooperationsabkommens,
      2. Litera b
        Angabe ob es sich um ein bi- oder multilaterales Kooperationsabkommen handelt,
      3. Litera c
        weitere Angaben zum Kooperationsabkommen, wie insbesondere Bezeichnung, Inhalt oder sonstige Anmerkungen,
      4. Litera d
        Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zu Partnerinstitutionen, wie insbesondere das jeweilige Land der jeweiligen Partnerinstitutionen,
      5. Litera e
        Angaben zu Art-89-Mitteln sowie
      6. Litera f
        Angaben zur inhaltlichen Einordnung des Kooperationsabkommens sowie des geförderten Vorhabens.
  5. Absatz 5,Die Daten gemäß Absatz 4, sind automationsunterstützt bereitzustellen von:
    1. Ziffer eins
      der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. Ziffer 2
      Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins, FOG) sowie
    3. Ziffer 3
      die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, hinsichtlich
      1. Litera a
        jener natürlichen Personen, die
        1. Sub-Litera, a, a
          an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
        2. Sub-Litera, b, b
          in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie
      2. Litera b
        der von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.
  6. Absatz 6,Personenbezogene Berichte über Mobilitäten dürfen abfragen:
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
    2. Ziffer 2
      die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, hinsichtlich
      1. Litera a
        jener natürlichen Personen, die
        1. Sub-Litera, a, a
          an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
        2. Sub-Litera, b, b
          in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie
      2. Litera b
        der von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.
  7. Absatz 7,Nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen dürfen abfragen:
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
    2. Ziffer 2
      die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen.
  8. Absatz 8,Institutionen, zu denen die in Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG genannten Personen in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen sowie Institutionen, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Absatz 5, bis 7 schließen. Die jeweils aktuelle Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.
  9. Absatz 9,Die OeAD-GmbH ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 DSGVO.
  10. Absatz 10,Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die im Rahmen der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 10 a, siehe Anlage 1)

Schlagworte

Projektmitarbeiter, Mobilitätsdatenbank, Planungsaufgabe, Strategieaufgabe, Einzahltung, Adressdaten, Förderstelle, Ausbildungsverhältnis, Arbeitsverhältnis, Auftragsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40201964