(4)Absatz 4,Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Musiktherapiebeirats haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in § 7 AVG genannten Gründe von Befangenheit vorliegt.Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Musiktherapiebeirats haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in Paragraph 7, AVG genannten Gründe von Befangenheit vorliegt.